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Anhand des Beispiels der Rechtsstaatlichkeit in Polen, werden in dieser Arbeit die Durchsetzungsmöglichkeiten der unionsrechtlichen Werte gegenüber den Mitgliedstaaten untersucht. Nach Erläuterung der unionsrechtlichen Grundlagen auf abstrakter Ebene folgt ein Abriss der Geschehnisse der vergangenen Jahre in Polen. Auf dieser Basis werden die Stärken und Schwächen des aktuell zur Verfügung stehenden Instrumentariums der EU erörtert, um abschließend Verbesserungs- und Änderungsmöglichkeiten vorzuschlagen.
Diese Bachelorarbeit befasst sich mit dem Thema Bürgerbeteiligung und der damit verbundenen Frage, ob sich die Beteiligung erhöht, wenn die digitalen Medien als Mittel in der Bürgerbeteiligung eingesetzt werden. Erweitert sich dadurch die Zielgruppe? Wirkt digitale Bürgerbeteiligung den Zweifeln, die gegen eine Beteiligung sprechen, entgegen?
Das Ziel dieser Arbeit ist, anhand der Erfahrungen von Geflüchteten aus dem Land Baden-Württemberg und der Region Île-de-France, die Bedingungen der Unterbringung von Geflüchteten der beiden aneinandergrenzenden Staaten zu vergleichen, die damit verbundenen Herausforderungen zu beleuchten und mögliche Verbesserungspotentiale hervorzuheben.
Es erfolgt eine Gegenüberstellung des deutschen und österreichischen Rechtssystems in Bezug auf das Waffenrecht. Es wird jeweils untersucht, wer für die Gesetzgebung und Ausführung des Waffenrechts zuständig ist und wie sich dieses innerhalb der letzten 20 Jahre entwickelt hat. Abgesehen davon werden für beide Länder die Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen auf privater und gewerblicher Ebene thematisiert. Es folgen Ausführungen zu den landeseigenen Waffenregistern sowie eine Untersuchung über die nationale Waffenkriminalität. Abschließend wird dargelegt, welche Handlungsoptionen deutschen und österreichischen Behörden in Bezug auf waffenrechtliche Prävention, Kontrolle sowie Intervention zur Verfügung stehen. Der hoheitliche Umgang mit Waffen, beispielsweise durch Polizeibeamte, ist kein Bestandteil dieser Arbeit.
Das Thema des Rassismus ist medial stark präsent und wird auch in akademischen Kreisen viel diskutiert, allerdings relativ wenig im Recht. Zwar existiert ein Bekenntnis zur Bekämpfung von Rassismus und rassistischen Beleidigungen in völkerrechtlichen Übereinkommen wie z. B. Art. 5 Datennetzkriminalität-Übereinkommen-Protokoll. Aber Erörterungen zur Relevanz von Rassismus und insbesondere rassistischen Beleidigungen im deutschen Recht sind relativ spärlich. Das gilt insbesondere für die Rechtslage im Zivil- und Strafrecht.
Durch die Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) bzw. der Kommunalen Doppik wurde die Transparenz im Vergleich zum alten, kameralen Haushalts- und Rechnungswesen deutlich verbessert. Durch die neuen Dimensionen Ressourcenverbrauch und Ressourcenaufkommen, Liquidität sowie Vermögens- und Kapitallage wurde die Haushaltswirtschaft insgesamt deutlich aussagekräftiger – eine neue Haushaltswahrheit wird erreicht. In der Praxis ist bedauerlicherweise vielfach zu beobachten, dass diese neue Haushaltswahrheit durch mitunter ausufernde Nutzung der Übertragbarkeit von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen stark eingeschränkt, wenn nicht sogar konterkariert wird. Es kann beobachtet werden, dass dem Spannungsverhältnis zwischen Planabweichungen einerseits, also über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, und der Verwendung von Mittelübertragungen andererseits keine ausreichende Beachtung zuteil wird.
Dieser Artikel setzt sich kritisch mit den aktuellen Rechtsgrundlagen und der vielfachen Anwendung von Übertragungen auseinander und plädiert für eine neue Sichtweise und Umsetzung. Hierbei wird kein Anspruch auf eine allumfassende Abhandlung der Thematik erhoben; vielmehr liegt der Schwerpunkt auf denjenigen Gesichtspunkten, welche nach Auffassung des Autors verstärkt in den Fokus der Auseinandersetzung rücken sollten. Der vorliegende Artikel soll einen Beitrag zum konstruktiven-kritischen Diskurs darstellen.
Vermögenswirksame Leistungen
(2022)
Am 22.12.2021 veröffentlichte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen (im Original „shell entities“) für Steuerzwecke (sog. ATAD 3). [1] Der Entwurf ist Teil der sog. Unshell-Initiative der EU-Kommission. Die ATAD 3 sieht einen zweistufigen Substanztest für in der EU ansässige Unternehmen vor. Die Unternehmen, die über kein Mindestmaß an Substanz verfügen oder dieses nicht nachweisen können, qualifizieren als „Briefkastenfirmen“ und sind sehr nachteiligen Rechtsfolgen ausgesetzt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den ATAD 3-Entwurf. Hierzu wird er zunächst in die bisherige ATAD-Rechtsentwicklung eingeordnet. Anschließend werden seine Tatbestands- und Rechtsfolgenseite erläutert und dabei die Entwurfsregelungen einer kritischen Würdigung unterzogen.
Die Besteuerung von Vergütungen im öffentlichen Dienst folgt grds. dem sog. Kassenstaatsprinzip. Dieses Prinzip fordert besondere Regelungen in vielen Regelungsbereichen, wie der Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht oder besondere Tatbestände der inländischen Einkünfte. Dass der steuerlichen Behandlung von Bezügen im öffentlichen Dienst auch interessante Sachverhalte zugrunde liegen können, hat jüngst ein Verfahren am FG Berlin-Brandenburg gezeigt (Urteil v. 1.9.2021 - 16 K 11167/20). Darin musste sich das Finanzgericht mit der Frage beschäftigen, ob eine Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit doch in einer Botschaft, also ggf. in einem extraterritorialen Gebiet ausgeübt hat. Diese Entscheidung zum Anlass genommen, soll im Folgenden die (internationale) Besteuerung von Vergütungen im öffentlichen Dienst generell aufgezeigt und am Beispiel des genannten Urteils praktisch dargestellt werden.
Die gewerbliche Infizierung von freiberuflichen Mitunternehmerschaften ist immer wieder Anlass für Rechtsbehelfsverfahren. Insbesondere die weitreichende Konsequenz der Umqualifizierung der gesamten Einkünfte der Mitunternehmerschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist im Hinblick auf die daraus folgende Gewerbesteuerpflicht unangenehme Steuerfolge für die Gesellschafter. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 16.9.2021 - 4 K 1270/19 (Revision eingelegt, Az. beim BFH: VIII R 4/22) arbeitet die gesamte Thematik systematisch auf und der zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, dass eine Aufgabenverteilung innerhalb einer Praxisgemeinschaft wohl bedacht sein will.
Durch die Verfestigung der Niedrigsteuerschwelle von 25%, aber niedrigerer ausländischer KSt-Sätze sowie eines nicht mehr zeitgemäßen Aktivkatalogs rückt die Hinzurechnungsbesteuerung von politisch unerwünschten "passiven" ausländischen Einkünftequellen zunehmend in den Fokus deutscher Unternehmensgruppen. Bei EU-/EWR-Tochtergesellschaften wird im Zweifel der sog. Substanz- bzw. Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG der einzige Ausweg aus einer Hinzurechnungsbesteuerung sein. Dieser Gegenbeweis vom Missbrauchsvorwurf ist ab 2022 mittels einer fristgemäßen Anzeige je ausländischer Zwischengesellschaft geltend zu machen.
Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges ist nicht selten Gegenstand der Beratungspraxis und finanzgerichtlicher Entscheidungen. Probleme können sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Methode auftreten. Hinsichtlich der 1%-Methode betrifft dies vor allem die Wertermittlung des zu versteuernden Nutzungsvorteils und dessen mögliche Begrenzung durch die Gesamtaufwendungen (sog. Kostendeckelung). Wie und in welchem Umfang die Gesamtaufwendungen im Rahmen der Kostendeckelung zu berücksichtigen sind, war in jüngerer Zeit insb. bei Leasingsonderzahlungen streitig. Gleich drei Finanzgerichte haben sich mit dieser Thematik beschäftigen müssen, wobei alle Verfahren jew. in die Revision gingen und nunmehr in drei Revisionsentscheidungen des VIII. Senats mündeten. Dieser Beitrag soll überblicksartig anhand der Verfahren darstellen, wie die Gesamtaufwendungen - insb. bei Leasingsonderzahlungen - zu ermitteln sind.
Die Frage der persönlichen Zurechnung von Einkünften, also wer bestimmte Einkünfte erzielt, ist in den unterschiedlichsten Fällen von großer Bedeutung und nicht immer leicht zu beantworten. Eine gewichtige Rolle spielt diese Frage insbesondere bei Verlagerungen von Einnahmen durch Treuhandverhältnisse, Nießbrauchbestellung oder auch bei Wertpapierleihe. Ausgangspunkt für den nachfolgenden (überblicksartigen) Beitrag soll zunächst eine Entscheidung des FG Münster sein (Urteil v. 8.2.2022 - 2 K 1277/20 E), in welcher sich das Finanzgericht mit der Frage der Zurechnung von Veräußerungsgewinnen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Treuhandverhältnissen beschäftigt hat. Zudem soll anhand einer Entscheidung des Hessischen FG (Urteil v. 16.8.2018 - 11 K 372/13, = Vorinstanz zum BFH-Urteil v. 14.2.2022 - VIII R 30/18) ein Überblick über die Zurechnung von Kapitaleinkünften in Nießbrauchfällen gegeben werden.
In dieser zweiteiligen Beitragsreihe sollen daher weitere besonders bedeutsame Potenziale und Herausforderungen einer künftig verstärkten KI-Anwendung thematisiert werden. Unter Rückgriff auf die Differenzierung nach Front Office und Back-Office sowie nach Entschei-dungsunterstützung und Entscheidungsautomatisierung werden die beiden Letztgenannten besonders ausführlich erörtert. Diesen könnte eine zentrale Bedeutung im Zuge der Überprüfung der Steuererklärung sowie der sich anschließenden Steuerfestsetzung, d.h. der eigentlichen behördlich erstellten Leistung zukommen und sie würden damit den Prozess des Besteuerungsverfahrens tiefgreifend verändern.
Während im vorliegenden Teil I die Grundlagen im Rahmen der hybriden Fallbearbeitung skizziert sowie die Interaktion von Künstlicher Intelligenz und Amtsträgern im Rahmen der Entscheidungsunterstützung eingehend erörtert werden, liegt der Fokus des Teils II auf der Entscheidungsautomatisierung, die mit dem vollständigen Ersatz menschlicher Entscheidungsfindung einhergeht, sowie auf Konzeptenz zur Algorithmenkontrolle.
Mit dem vorliegenden Beitrag wird die Bedeutung maschinell auswertbarer Datenbasen für die Funktionsweise der elektronischen Risikomanagementsysteme der deutschen Finanzverwaltung aufgezeigt. Die vorhandenen Datenbestände können für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden. Daher stehen unter Berücksichtigung des datenschutzrechtlichen Grundsatzes der Zweckbindung die unions- und verfassungsrechtlichen Rechtsgrundlagen zur (Weiter-)Verarbeitung der Daten im Fokus der Ausführungen.
Mit dem vorliegenden Beitrag wird die Bedeutung maschinell auswertbarer Datenbasen für die Funktionsweise der elektronischen Risikomanagementsysteme der deutschen Finanzverwaltung aufgezeigt. Die vorhandenen Datenbestände können für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden. Daher stehen unter Berücksichtigung des datenschutzrechtlichen Grundsatzes der Zweckbindung die unions- und verfassungsrechtlichen Rechtsgrundlagen zur (Weiter-)Verarbeitung der Daten im Fokus der Ausführungen.
Citizens’ participation became quite common in municipal settings in Germany in the recent years. If the registration and identification methods used are examined, nearly each participation process relies on the possession of a simple email-address as a sole requirement. More secure methods, like introduced by the eIDAS-regulation and the Revised Payment Services Directive (PSD2) and hence commonly available, are totally neglected. The paper analyzes different types of citizens’ participation, derives the theoretical minimum requirements for proof of the identity of the participants and provides insights collected from interviews with organizers of participation processes. It concludes with recommendations which will hopefully lead to a more sustainable and resilient e-participation for the future.
The introduction of the basic pension, an individual basic pension supplement granted if obligatory contributions to the statutory pension insurance have been paid for decades from below-average earnings, is taken as an opportunity to reflect on the normative justification of social rights. In particular, the symbolic dimension of social rights will be elaborated. For this purpose, Axel Honneth's theory of recognition will be referred to. Finally, an attempt is made to determine in which case norms that are supposed to confer symbolic recognition can be considered legitimate.