Refine
Year of publication
- 2022 (2)
Document Type
- Article (2)
Language
- German (2)
Has Fulltext
- no (2)
Is part of the Bibliography
- yes (2)
Am 22.12.2021 veröffentlichte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen (im Original „shell entities“) für Steuerzwecke (sog. ATAD 3). [1] Der Entwurf ist Teil der sog. Unshell-Initiative der EU-Kommission. Die ATAD 3 sieht einen zweistufigen Substanztest für in der EU ansässige Unternehmen vor. Die Unternehmen, die über kein Mindestmaß an Substanz verfügen oder dieses nicht nachweisen können, qualifizieren als „Briefkastenfirmen“ und sind sehr nachteiligen Rechtsfolgen ausgesetzt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den ATAD 3-Entwurf. Hierzu wird er zunächst in die bisherige ATAD-Rechtsentwicklung eingeordnet. Anschließend werden seine Tatbestands- und Rechtsfolgenseite erläutert und dabei die Entwurfsregelungen einer kritischen Würdigung unterzogen.
Durch die Verfestigung der Niedrigsteuerschwelle von 25%, aber niedrigerer ausländischer KSt-Sätze sowie eines nicht mehr zeitgemäßen Aktivkatalogs rückt die Hinzurechnungsbesteuerung von politisch unerwünschten "passiven" ausländischen Einkünftequellen zunehmend in den Fokus deutscher Unternehmensgruppen. Bei EU-/EWR-Tochtergesellschaften wird im Zweifel der sog. Substanz- bzw. Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG der einzige Ausweg aus einer Hinzurechnungsbesteuerung sein. Dieser Gegenbeweis vom Missbrauchsvorwurf ist ab 2022 mittels einer fristgemäßen Anzeige je ausländischer Zwischengesellschaft geltend zu machen.