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Die Briefwahl ist bequem, einfach – und gefährlich. Ihr
kommt insbesondere unter Pandemiebedingungen eine
nicht mehr zu unterschätzende praktische Bedeutung für
die Ausübung des Wahlrechts zu. Dieser Beitrag will aus-
gehend von den verfassungsgerichtlichen Vorgaben die
im Eingangssatz behauptete Gefährlichkeit – jedenfalls
der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung und tatsächli-
chen Handhabung – erläutern und risikoreduzierende
Lösungsvorschläge diskutieren.
Partizipationsrecht
(2024)
Angesichts der Akzeptanzprobleme repräsentativdemokratischer Entscheidungsmodi wird – besonders in den Sozialwissenschaften – über eine stärkere Einbeziehung der Menschen in hoheitliche Entscheidungsprozesse diskutiert. In dieser Debatte will das „Partizipationsrecht“ die Interdisziplinarität rechtswissenschaftlich stärken, indem es unter Einbeziehung sozialwissenschaftlicher Grundlagen einen Partizipationsrechtsbegriff entwickelt und juristisch untermauert. Anschließend wird das deutsche Partizipationsrecht (mit völker- und europarechtlichen Bezügen) in fünf Kapiteln mit ansteigender Partizipationsintensität umrissen. Dies beginnt mit den Informations(freiheits)rechten; es folgen dann die Anregungsrechte (buttom up) wie die Meinungs-, Versammlungs- und Petitionsfreiheit sowie die Befassungsinitiativen im Mehrebenensystem, und anschließend die Konsultationsrechte (top down) wie Anhörungen im Verwaltungsverfahren sowie Bürgerbefragungen. Nach den Mitgestaltungsrechten wie v.a. Verbands- und Popularklagerechte werden abschließend als „Entscheidungsrechte“ die verschiedenen Formen der Direkten Demokratie behandelt. Insgesamt verdeutlicht diese „Vermessung“ des Partizipationsrechts eine beachtliche Vielseitigkeit, Breite und Fülle des von diesem Rechtsgebiet umfassten Regelungsbestandes.