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Diese Diplomarbeit befasst sich mit den organisatorischen Neuregelungen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Unfallversicherungsträger. Dabei sind folgende Fragen zu untersuchen: Welchen Herausforderungen sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften gegenwärtig und zukünftig durch das UVMG ausgesetzt? Können die Ziele der Reform durch die getroffenen Regelungen in absehbarer Zeit erreicht werden? Und welche Maßnahmen des UVMGs haben bereits ihre Wirkung gezeigt? Im Vordergrund steht die Frage, ob durch diese tief greifende Reform der gesetzlichen Unfallversicherung das System dahingehend verändert wurde, so dass es den Anforderungen der Zukunft im Hinblick auf den strukturellen Wandel Stand hält. Folgende Bereiche werden auf diese Fragestellung hin untersucht: - Vermögensrecht der gesetzlichen Unfallversicherung - Der neue Überaltlastausgleich bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften - Das Beitrags- und Meldeverfahren - Die Zuständigkeitsregelungen - Die Neuerungen im Bereich der Organisationsstrukturen Durch das am 04.11.2008 in Kraft getretene UVMG wurde eine neue Trägerstruktur der gesetzlichen Unfallversicherung geschaffen, die weit reichende Konsequenzen sowohl für die Unfallversicherungsträger, die Mitgliedsunternehmen und deren Versicherten hat.
Meine Bachelorthesis thematisiert die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene neueste
Finanzreform im deutschen Gesundheitswesen, das GKV-FQWG. Hierbei stellt sich
die Frage, ob diese wie durch die Gesetzgebung angekündigt Verbesserungen in
den Bereichen Wettbewerb, Solidarität sowie Nachhaltigkeit bringt. Es wird
festgestellt, ob das GKV-FQWG dauerhaft die durch den demografischen Wandel
bedingten Finanzierungsengpässe der GKV lösen kann.
Die Leistungen nach dem SGB II an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(2011)
Darstellung der Leistungen des SGB II an unter 25-Jährige. Insbesondere das Prinzip „Fördern und Fordern“, das Auszugsverbot nach § 22 Abs.2a SGB II und die besondere Sanktionsregelung nach § 31 Abs.5 SGB II, deren Rechtmäßigkeit zusätzlich geprüft wird. Außerdem werden die Regelleistung, die Eingliederungsvereinbarung und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 näher betrachtet.
Die Leistungen nach dem SGB II an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(2011)
Darstellung der Leistungen des SGB II an unter 25-Jährige. Insbesondere das Prinzip „Fördern und Fordern“, das Auszugsverbot nach § 22 Abs.2a SGB II und die besondere Sanktionsregelung nach § 31 Abs.5 SGB II, deren Rechtmäßigkeit zusätzlich geprüft wird. Außerdem werden die Regelleistung, die Eingliederungsvereinbarung und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 näher betrachtet.