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Die Voraussetzungen für die Schriftform nach § 126 BGB werden in der Arbeit erörtert. Es wird im Weiteren untersucht, ob eine Formäquivalenz von elektronischer Form und Schriftform vorliegt, dazu wird auch die elektronische Form gem. § 126a BGB untersucht. Im Anschluss findet eine Erörterung statt, ob die Schriftform in der heutigen Zeit noch aktuell ist, oder in ihrer Relevanz von der elektronischen Form abgelöst wurde.