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Die Bachelorarbeit befasst sich mit der Gefahr von Altersarmut in Deutschland. Der Fokus wird hauptsächlich auf den Personenkreis der Selbständigen gelegt. Es erfolgt ein Vergleich mit dem Schweizer Rentenversicherungssystem und einem Überblick über die Maßnahmen der Bundesregierung (im Rahmen des Rentendialoges 2011) zur Bekämpfung von Altersarmut.
Pflegezeit- und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - arbeits- und sozialrechtliche Bedeutung
(2010)
Immer mehr Erwerbstätige stehen vor dem Problem, Familie und Beruf in Einklang bringen zu müssen. So gaben zum Beispiel von 4,9 Millionen Teilzeitbeschäftigten im Jahr 2008, 1,3 Millionen (26,6 %) als Hauptgrund für ihre Teilzeitbeschäftigung, die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen an. In dieser Situation stellt sich für die Erwerbstätigen häufig die Frage, wie und in welchem Umfang sie im Falle der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen abgesichert sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber mit dem zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), in Kraft seit 01.01.2007, Rahmenbedingungen geschaffen, die eine sozial- und arbeitsrechtliche Absicherung bei Erziehung und Pflege ermöglichen sollen. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, welche sozial- und arbeitsrechtlichen Regelungen für Erziehende und Pflegende im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Gesetzen von Bedeutung sind. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerichtet. Zusätzlich werden in einem Vergleich die jeweiligen sozial- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte der beiden Gesetze gegenübergestellt. Unterschiede werden verdeutlicht und bewertet. Besonders wird die unterschiedliche Bewertung von Zeiten der Pflege und Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung herausgearbeitet.
Pflegezeit- und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - arbeits- und sozialrechtliche Bedeutung
(2010)
Immer mehr Erwerbstätige stehen vor dem Problem, Familie und Beruf in Einklang bringen zu müssen. So gaben zum Beispiel von 4,9 Millionen Teilzeitbeschäftigten im Jahr 2008, 1,3 Millionen (26,6 %) als Hauptgrund für ihre Teilzeitbeschäftigung, die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen an. In dieser Situation stellt sich für die Erwerbstätigen häufig die Frage, wie und in welchem Umfang sie im Falle der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen abgesichert sind. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber mit dem zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), in Kraft seit 01.01.2007, Rahmenbedingungen geschaffen, die eine sozial- und arbeitsrechtliche Absicherung bei Erziehung und Pflege ermöglichen sollen. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, welche sozial- und arbeitsrechtlichen Regelungen für Erziehende und Pflegende im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Gesetzen von Bedeutung sind. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerichtet. Zusätzlich werden in einem Vergleich die jeweiligen sozial- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte der beiden Gesetze gegenübergestellt. Unterschiede werden verdeutlicht und bewertet. Besonders wird die unterschiedliche Bewertung von Zeiten der Pflege und Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung herausgearbeitet.
In der Diplomarbeit wird analysiert, ob die derzeitige Höhe der Regelleistung des Sozialgeldes für Kinder ausreicht, um Kinderarmut zu verhindern. Im ersten Teil wird der Begriff der Kinderarmut definiert und dargestellt, welche Auswirkungen und Folgen dabei für die Kinder bestehen. Im nächsten Teil werden die Grundzüge des SGB II erläutert. Der Hauptteil beschäftigt sich mit der Beurteilung der Regelleistung. Hier wird gegenübergestellt, ob die Regelleistung für Kinder verfassungsmäßig oder verfassungswidrig ist. Es werden verschiedene Kritikpunkte aufgezeigt, die für die Verfassungswidrigkeit sprechen. Außerdem werden Zahlen von Sozialhilfeempfängern vor der Einführung der Grundsicherung für Arbeit im Jahr 2005 mit Zahlen von Sozialgeldempfängern nach der Einführung verglichen. Zum Schluss werden verschiedene Lösungsansätze aufgezeigt und eine Schlussbetrachtung vorgenommen.
Es werden die unterschiedlichen Formen und Betroffenen häuslicher Gewalt näher betrachtet, ebenso wie Ursachen und auslösende Faktoren. Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen und Hilfsmöglichkeiten für Opfer und Täter werden dargestellt und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit kritisch analysiert. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes gerichtet, auch im Hinblick auf die gegebenen gesellschaftlichen Veränderungen.
Es werden die unterschiedlichen Formen und Betroffenen häuslicher Gewalt näher betrachtet, ebenso wie Ursachen und auslösende Faktoren. Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen und Hilfsmöglichkeiten für Opfer und Täter werden dargestellt und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit kritisch analysiert. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes gerichtet, auch im Hinblick auf die gegebenen gesellschaftlichen Veränderungen.
Die vorliegende Bachelorarbeit erläutert die neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) praxisnah am Beispiel der Universitätsstadt Tübingen. Zunächst wird das deutsche Arbeitsschutzsystem mit seinen rechtlichen Grundlagen dargelegt. Im Folgenden wird dann auf die DGUV Vorschrift 2 und ihre drei Betreuungsmodelle eingegangen. In diesem Rahmen wird auch die Durchführung einer systematischen Gefährdungsbeurteilung aufgezeigt.
Die Leistungen nach dem SGB II an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(2011)
Darstellung der Leistungen des SGB II an unter 25-Jährige. Insbesondere das Prinzip „Fördern und Fordern“, das Auszugsverbot nach § 22 Abs.2a SGB II und die besondere Sanktionsregelung nach § 31 Abs.5 SGB II, deren Rechtmäßigkeit zusätzlich geprüft wird. Außerdem werden die Regelleistung, die Eingliederungsvereinbarung und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 näher betrachtet.