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Die Organtransplantation gehört heute zum Standard der medizinischen Versorgung. Durch ihre scheinbar unbegrenzten Möglichkeiten rettet sie Menschenleben – vorausgesetzt, ihr stehen übertragbare menschliche Organe zur Verfügung. Diese Voraussetzung ist durch den momentanen Organmangel jedoch nicht gegeben. In Deutschland stehen etwa 11.600 Patienten auf der Warteliste, wogegen im Jahr 2011 lediglich 3.846 Organe postmortal transplantiert werden konnten. Während die Menschen auf ein geeignetes Spendeorgan warten, versterben viele von ihnen. Der bestehende Organmangel ist deshalb ein Problem, das dringend gelöst werden muss. Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt die Organspende in Deutschland und hat das Ziel, die Spendebereitschaft der Bevölkerung zu erhöhen. Das TPG erfuhr im Jahr 2012 eine umfangreiche Reform. Diese Arbeit beschäftigt sich mit den gesetzlichen Änderungen des Gesetzes und untersucht, ob das überarbeitete TPG letztendlich eine Verbesserung im Organspende- und Transplantationswesen erreichen konnte.
Die Arbeit beleuchtet zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, die seit dem 1. August 2013 in Bezug auf die Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII gelten. Rechtlich bislang noch nicht abschließend geklärte Fragestellungen (z.B. der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs, die Gleichwertigkeit der Kindertagespflege etc.) werden anschließend untersucht und um die aus Befragungen gewonnene Erkenntnisse, ergänzt.
Die schon seit langem währende Debatte um die Gestaltung der Schnittstelle „Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche“ ist durch die UN-Behindertenrechtskonvention erneut entflammt. Für die Gewährung von Eingliederungshilfen an behinderte Kinder und Jugendliche sind verschiedene Leistungsträger zuständig, u. a. die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Sozialhilfe. Die Zuordnung zum leistungsberechtigten Personenkreis erfolgt hier nach Art der Behinderung. Diese Regelung ist für die jungen Menschen problematisch, die einen Hilfebedarf haben, der sich nicht einzelnen Systemen zuordnen lässt, wie z.B. Mehrfachbehinderungen. Hier kommt es in der Praxis zu zahlreichen Abgrenzungs- und Zuordnungsproblemen, die eine verzögerte Leistungsgewährung mit sich bringen. Die Politik hat erkannt, dass die Zuständigkeit neu geregelt werden muss: Eingliederungshilfe soll zukünftig „aus einer Hand“ gewährt werden. Noch ist nicht entschieden, ob dies in Form der „großen Lösung“ geschehen soll oder durch die Alleinzuständigkeit der Sozialhilfe. Bis eine Entscheidung getroffen ist, muss die Praxis Wege finden, wie sie die Gesetzeslage möglichst reibungsfrei und für die Betroffenen am besten umsetzt. Dies soll am Beispiel des Landkreises Freudenstadt aufgezeigt werden.
Zu Anfang soll dem Leser der Einstieg in die Thematik erleichtert werden. Dazu dient eine zeitliche Entwicklung vom Gerichtsurteil im Februar 2010 bzgl. der Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II bis zum Inkrafttreten des fertigen Gesetzes. Anschließend folgt ein weitergehender Rückblick in die Geschichte, wobei der Leser erfährt, wie es, ausgehend von ersten Ansätzen einer Sozialpolitik in Deutschland, zur Einführung von „Hartz IV“ im Jahr 2005 kam. Nach einer Beschreibung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, einer Auslegung des Sozialstaatsprinzips und der Erläuterung der Aufgaben und Funktionen des Bundesverfassungsgerichtes, folgt eine Abhandlung über die Vorgaben des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils. Da das BVerfG bei der Neuberechnungen der Regelsätze eine bessere Transparenz und Nachvollziehbarkeit forderte, werden diese Begriffe anschließend diskutiert. Danach wird detailliert nachvollzogen, anhand welcher Wertentscheidungen und aus welchen Berechnungsschritten sich der neue Regelsatz für Einpersonenhaushalte ergibt. Ergänzend dazu wird auch auf grundlegende Berechnungsmethoden für die Regelsatzermittlung von Paarhaushalten mit einem Kind eingegangen. Da im Zuge der vom BVerfG geforderten Neuregelung des SGB II, auch im Hinblick auf die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen nachgebessert wurde, wird der Leser auch über die Leistungen des Bildungspaketes informiert. Abschließend werden in einem Fazit mehrere Kritikpunkte und Vorschläge für Verbesserungen aufgeführt und dem Leser durch einen kurzen Ausblick eine zukünftig mögliche Entwicklung der Thematik näher gebracht.
Die vorliegende Bachelorarbeit befasst sich mit dem Thema der Vollzeitpflege in der Kinder- und Jugendhilfe, deren wichtigsten Inhalte in Gestalt einer Arbeitshilfe für die Wirtschaftliche Jugendhilfe zusammengefasst wurden. Die Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII ist eine der stationären Hilfen zur Erziehung. Sie sichert den Unterhalt und die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in familiärem Rahmen und soll deren persönliche und soziale Entwicklung fördern. Grundsätzlich erfolgt die Vollzeitpflege mit der Zielsetzung, auf die Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in seine Herkunftsfamilie hinzuarbeiten. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie geplant. Für beide Varianten bedarf es vor und während der Vollzeitpflege einer qualifizierten Unterstützung der Pflegepersonen und ihrem Pflegekind, sowie einer intensiven Beratung und Begleitung der Herkunftsfamilie von Seiten des Jugendamtes. Die vorliegende Arbeitshilfe fasst die momentane Rechtslage in der Vollzeitpflege unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung zusammen und geht auf rechtliche und praktische Probleme ein, die sich in der Ausgestaltung der Hilfe im Praxisalltag ergeben können.
Diese Arbeit setzt sich mit den Aufgaben eines Amtsvormundes auseinander und befasst sich durch eine kritische Analyse mit der Gesetzesänderung von 2011, die eine monatliche Kontaktpflicht des Vormundes mit jedem Mündel vorsieht, um eine engere und dadurch persönlichere Bindung aufbauen und halten zu können. Dabei werden die positiven Auswirkungen der Reform für Mündel, Amtsvormünder und Jugendämter dargelegt, allerdings auch die auftretenden Schwierigkeiten aufgezeigt sowie mögliche Lösungswege vorgestellt. Dafür ist es notwendig, die rechtlichen und historischen Aspekte der Vormundschaft zu beleuchten, sowie die Unterschiede zwischen Einzelvormundschaft und Amtsvormundschaft und die Voraussetzungen zur Begründung einer Vormundschaft herauszuarbeiten.