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Die schon seit langem währende Debatte um die Gestaltung der Schnittstelle „Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche“ ist durch die UN-Behindertenrechtskonvention erneut entflammt. Für die Gewährung von Eingliederungshilfen an behinderte Kinder und Jugendliche sind verschiedene Leistungsträger zuständig, u. a. die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Sozialhilfe. Die Zuordnung zum leistungsberechtigten Personenkreis erfolgt hier nach Art der Behinderung. Diese Regelung ist für die jungen Menschen problematisch, die einen Hilfebedarf haben, der sich nicht einzelnen Systemen zuordnen lässt, wie z.B. Mehrfachbehinderungen. Hier kommt es in der Praxis zu zahlreichen Abgrenzungs- und Zuordnungsproblemen, die eine verzögerte Leistungsgewährung mit sich bringen. Die Politik hat erkannt, dass die Zuständigkeit neu geregelt werden muss: Eingliederungshilfe soll zukünftig „aus einer Hand“ gewährt werden. Noch ist nicht entschieden, ob dies in Form der „großen Lösung“ geschehen soll oder durch die Alleinzuständigkeit der Sozialhilfe. Bis eine Entscheidung getroffen ist, muss die Praxis Wege finden, wie sie die Gesetzeslage möglichst reibungsfrei und für die Betroffenen am besten umsetzt. Dies soll am Beispiel des Landkreises Freudenstadt aufgezeigt werden.