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Die Fallbearbeitung ist für viele Jura-Neulinge eine harte Nuss. Da hilft nur eins: üben! Nach einer kurzen Einführung in die Fallbearbeitung mit vielen hilfreichen Tipps bietet Ihnen dieses Buch Übungsfälle zum Sachenrecht mit ausführlichen Lösungen zur Selbstkontrolle. Arbeiten Sie sich Schritt für Schritt vom Sachverhalt und der Fallfrage zur Lösungsskizze und zum Gutachten. Außerdem stellt Ihnen Peter Eisenbarth die relevanten Schemata vor, sodass Sie schnell einen Überblick über das Mobiliar- und Immobiliarrecht gewinnen.
Die Dissertation versucht, die Normen des Bildnisrechts von 1907 im Sinne des Jahres 2000 zu betrachten und einen alternativen Rechtsansatz aufzuzeigen, indem für einzelne Fallgruppen von Prominenten der Rahmen abgesteckt wird, in dem sie sich eine Abbildung auch ohne ihre Einwilligung gefallen lassen müssen. Im Grundsatz soll dieser Rahmen auf das beschränkt sein, was die jeweilige Person tatsächlich bekannt und prominent macht. Dabei darf nach dem Autor nicht von der Person auf die Bedeutung des Bildes geschlossen werden. Vielmehr soll der Informationsgehalt des Bildes über die Zeitgeschichtlichkeit entscheiden. Das dem Bildnisrecht als Persönlichkeitsrecht entgegenstehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit soll sich nur auf den Bereich beziehen können, für den der Prominente aus der Masse der Menschen hervortritt. Nur für diesen Bereich seiner Person überwiegt das Öffentlichkeitsinteresse sein Selbstbestimmungsrecht. In allen anderen Bereichen greift nach Ansicht des Autors das Bildnisrecht zum Schutz auch des Prominenten durch.
Eine Lehre aus Corona
(2020)
Aufsatz zur Rechtswidrigkeit einer Sperrklausel eines Fußballprofis, die zwischen dem abgebenden Verein als bisherigem Arbeitgeber und dem aufnehmenden Verein als neuem Arbeitgeber vereinbart wurde. Der betroffenen Spieler Grifo durfte an einem bestimmten Spiel gegen den ehemaligen Verein nicht aufgestellt werden, was rechtswidrig war.
Schon bei der Erstellung des BGB wurde jahrelang diskutiert, ob Rechte im Grundbuch als Brief- oder als Buchrecht geführt werden. Man entschied sich letztlich für das Briefrecht. Es besteht die Möglichkeit, durch Zusatzvereinbarung den Brief auszuschließen; dieses Buchrecht ist seit Jahren üblich. Heute sind auch die Grundbücher digitalisiert, weshalb die Frage aufgeworfen ist, ob sich das BGB ggf. anpassen und die Situation von Brief- und Buchrecht umgekehren sollte?