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Die Frage der persönlichen Zurechnung von Einkünften, also wer bestimmte Einkünfte erzielt, ist in den unterschiedlichsten Fällen von großer Bedeutung und nicht immer leicht zu beantworten. Eine gewichtige Rolle spielt diese Frage insbesondere bei Verlagerungen von Einnahmen durch Treuhandverhältnisse, Nießbrauchbestellung oder auch bei Wertpapierleihe. Ausgangspunkt für den nachfolgenden (überblicksartigen) Beitrag soll zunächst eine Entscheidung des FG Münster sein (Urteil v. 8.2.2022 - 2 K 1277/20 E), in welcher sich das Finanzgericht mit der Frage der Zurechnung von Veräußerungsgewinnen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Treuhandverhältnissen beschäftigt hat. Zudem soll anhand einer Entscheidung des Hessischen FG (Urteil v. 16.8.2018 - 11 K 372/13, = Vorinstanz zum BFH-Urteil v. 14.2.2022 - VIII R 30/18) ein Überblick über die Zurechnung von Kapitaleinkünften in Nießbrauchfällen gegeben werden.
Die Besteuerung von Vergütungen im öffentlichen Dienst folgt grds. dem sog. Kassenstaatsprinzip. Dieses Prinzip fordert besondere Regelungen in vielen Regelungsbereichen, wie der Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht oder besondere Tatbestände der inländischen Einkünfte. Dass der steuerlichen Behandlung von Bezügen im öffentlichen Dienst auch interessante Sachverhalte zugrunde liegen können, hat jüngst ein Verfahren am FG Berlin-Brandenburg gezeigt (Urteil v. 1.9.2021 - 16 K 11167/20). Darin musste sich das Finanzgericht mit der Frage beschäftigen, ob eine Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit doch in einer Botschaft, also ggf. in einem extraterritorialen Gebiet ausgeübt hat. Diese Entscheidung zum Anlass genommen, soll im Folgenden die (internationale) Besteuerung von Vergütungen im öffentlichen Dienst generell aufgezeigt und am Beispiel des genannten Urteils praktisch dargestellt werden.
Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges ist nicht selten Gegenstand der Beratungspraxis und finanzgerichtlicher Entscheidungen. Probleme können sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Methode auftreten. Hinsichtlich der 1%-Methode betrifft dies vor allem die Wertermittlung des zu versteuernden Nutzungsvorteils und dessen mögliche Begrenzung durch die Gesamtaufwendungen (sog. Kostendeckelung). Wie und in welchem Umfang die Gesamtaufwendungen im Rahmen der Kostendeckelung zu berücksichtigen sind, war in jüngerer Zeit insb. bei Leasingsonderzahlungen streitig. Gleich drei Finanzgerichte haben sich mit dieser Thematik beschäftigen müssen, wobei alle Verfahren jew. in die Revision gingen und nunmehr in drei Revisionsentscheidungen des VIII. Senats mündeten. Dieser Beitrag soll überblicksartig anhand der Verfahren darstellen, wie die Gesamtaufwendungen - insb. bei Leasingsonderzahlungen - zu ermitteln sind.
Die gewerbliche Infizierung von freiberuflichen Mitunternehmerschaften ist immer wieder Anlass für Rechtsbehelfsverfahren. Insbesondere die weitreichende Konsequenz der Umqualifizierung der gesamten Einkünfte der Mitunternehmerschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist im Hinblick auf die daraus folgende Gewerbesteuerpflicht unangenehme Steuerfolge für die Gesellschafter. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 16.9.2021 - 4 K 1270/19 (Revision eingelegt, Az. beim BFH: VIII R 4/22) arbeitet die gesamte Thematik systematisch auf und der zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, dass eine Aufgabenverteilung innerhalb einer Praxisgemeinschaft wohl bedacht sein will.