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Ab dem 1. August 2013 haben bundesweit durchschnittlich 35 % der Kinder unter drei Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Um diesem Anspruch gerecht werden zu können, müssen Kommunen die Zahl der Betreuungsplätze bis 2013 bedarfsgerecht ausbauen. Eine Möglichkeit dafür, wie Gemeinden die Zahl der Plätze erhöhen können, ist durch die Förderung der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen. Diese Bachelorarbeit beschäftigt sich daher mit der Frage, wie die Kommunen im Rems-Murr-Kreis diese besondere Form der Kindertagespflege sinnvoll fördern können.
In dieser Arbeit soll auf die Frage eingegangen werden, inwiefern das Jugendamt dem Kind nach der Minderjährigkeit auch in der Volljährigkeit Hilfe in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten gewähren kann. Dabei werden die Tätigkeiten des Jugendamtes sowohl während der Minderjährigkeit als auch während der Volljährigkeit erläutert. Außerdem wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit weiterbesteht, wie sich dieser errechnet und welche Besonderheiten ab der Volljährigkeit zu beachten sind. Schließlich wird anhand von Beispielen aufgezeigt, wie sich die Beratung und Unterstützung ab Volljährigkeit in der Praxis ausgestaltet.
Diese Bachelorarbeit befasst sich eingehend mit den Neuregelungen im Vormundschaftsrecht, die mit Beschluss des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten sind. Insbesondere wird hier darauf eingegangen, wie die praktische Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen beim Jugendamt im Neckar-Odenwald-Kreis erfolgt.
Diese Arbeit soll die aktuelle Situation der Jugendämter in Baden-
Württemberg, mit Hilfe empirisch erhobener Daten (Umfrage,
Experteninterviews), in Hinblick auf die Amtsvormundschaft für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge darstellen und deren Grenzen
aufzeigen. Des Weiteren soll innerhalb dieser Arbeit geklärt werden, ob
die ehrenamtliche Einzelvormundschaft diese Grenzen überwinden kann
und eine realistische Alternative zur Amtsvormundschaft bei unbegleiteten
minderjährigen Ausländern darstellen kann.