Fakultät 2: Steuer- und Wirtschaftsrecht
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Mit Schreiben des BMF vom 2.12.2015 hat sich die Verwaltung der Auffassung der Rechtsprechung angeschlossen, dass bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Factorings nicht danach zu unterscheiden sein soll, ob es sich um sogenanntes echtes oder unechtes Factoring handelt, sondern danach, ob die zugrunde liegende Forderung zahlungsgestört ist oder nicht. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Auffassung auseinander.
Die Finanzverwaltung vertritt seit einiger Zeit die These, dass aus einem Leistungsbezug der Vorsteuerabzug nicht möglich sein soll, wenn der Leistungsempfänger beabsichtigt, die Leistung für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden. Der Beitrag setzt sich vor dem Hintergrund aktueller EuGH-Rechtsprechung mit dieser Auffassung kritisch auseinander.