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Abkömmlinge, Anteilsbewertung, Anzeigepflicht, Bedarfsbewertung, Bilanzänderung, Bereicherungsprinzip, Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG), Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), Bewertung von Wirtschaftsgütern, Bewertungsgesetz - Ergänzung: „gesonderte Feststellungen (ErbSt)“, Ehegattentestament (gegenseitige Einsetzung, § 2269 BGB), Eigene Anteile, Erbbaurecht (§§ 192 - 194 BewG), Erbe, Erbengemeinschaft, Erbfallverbindlichkeit, Erbfolge, Erbschaftsausschlagung, Erbschaftsteuer, Erbvertrag, Erbverzicht, Forderungen, Formmangel, Freie Berufe (ErbSt, Bewertung), Gesellschafterdarlehen, Gesellschafternachfolge, Gesellschafterwechsel (EStG), Grunderwerbsteuer, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, Gütergemeinschaft, Investitionsabzugsbetrag, Jahresversteuerung bei der ErbSt, Pensionsrückstellung, Pflichtteil, Realteilung, Rücklage für Ersatzbeschaffung, Rücklage für Reinvestitionen, Rückstellungen, Schenkung, Steuerpflichtiger Erwerb (Bewertung), Tarifentlastung (§ 19a ErbStG), verdeckte Einlagen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften, Verschonung des Unternehmensvermögens (ErbSt), Vor- und Nacherbschaft (§ 6 ErbStG), Wertermittlung (§ 10 ErbStG), Zugewinngemeinschaft (§ 5 ErbStG)
Kommentierung von 48 steuerrechtlichen Fachbegriffen (insgesamt rd. 450 Seiten) mit aktueller Rechtsprechung und aktuellen Anwendungshinweisen der Finanzverwaltung, Beispielen und Praxishinweisen, jährliche Aktualisierung.
Mit der Einführung des Art. 97 § 38 EGAO im DAC-7-Umsetzungsgesetz hat das Thema Tax Compliance neue Bedeutung gewonnen, da es erstmals möglich ist, mit einem von der Betriebsprüfung als wirksam akzeptierten steuerlichen Kontrollsystem Erleichterungen für zukünftige Betriebsprüfungen zu erreichen. Neu ist vor allem auch die Möglichkeit, sich ein steuerliches Kontrollsystem durch die Betriebsprüfung als wirksam “zertifizieren” zu lassen und damit jenseits möglicher Prüfungserleichterungen auch mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf eine straf- und haftungsvermeidende Wirkung von Tax-Compliance-Maßnahmen zu erlangen. Diese neuen Perspektiven für ein kooperatives Besteuerungsverfahren sollten nicht nur Großbetrieben vorbehalten sein, sondern auch von kleinen und mittelständischen, häufig in der Rechtsform der GmbH organisierten Unternehmen genutzt werden, nicht zuletzt, um die persönlichen Haftungsrisiken der Geschäftsführer zu minimieren.
Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg und das Kompetenzzentrum Tax Compliance der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen (HVF) Ludwigsburg arbeiten aktuell im Rahmen einer Forschungskooperation an der Umsetzung eines Tax Compliance Management Systems im Verantwortungsbereich des Ministeriums. In der vorliegenden Abhandlung werden Anlass und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit dargestellt. Weitere Beiträge zu verschiedenen steuerrechtlichen Fragestellungen, die im Rahmen des Projekts identifiziert werden, sollen folgen.
Dem Grundsatz der Unternehmenseinheit folgend haben Bund und Länder lediglich ein Unternehmen. Allerdings wäre die Abgabe einer einheitlichen Erklärung für sämtliche Tätigkeiten der diesen Gebietskörperschaften zuzurechnenden Organe mit hohen Hürden verbunden. Daher sieht § 18 Abs. 4 f UStG eine Delegationsmöglichkeit umsatzsteuerrechtlicher Rechte und Pflichten auf einzelne Organisationseinheiten vor.