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Darstellung der Aufgaben und der Begriffs "Musikschule". Musikschulen in BW und der BRD. Kundenzufriedenheit - Begriff, Entstehung, Auswirkungen. Die Musikschule Filderstadt. Die empirische Untersuchung der Kundenzufriedenheit an der Musikschule Filderstadt. Auswertung der Befragung. Handlungsempfehlungen und Fazit.
08. Juli 2006, 21 Uhr. Im Stuttgarter Gottlieb-Daimler-Stadion wird das Spiel um den dritten Platz der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland angepfiffen. Im Stadion sind weit über 50.000 Menschen. Zur selben Zeit wird in Berlin,kurz nach dem Start, eine vollbesetzte B-767 entführt. Der geänderte Flugkurs macht die zuständigen Stellen auf die Maschine aufmerksam. Es wird klar, dass die Entführer beabsichtigen, das Flugzeug mitten im Gottlieb-Daimler-Stadion zum Absturz zu bringen. Dieses Schreckensszenario erinnert an die Anschläge des 11. Septembers 2001 in den U.S.A. Diese Renegade-Angriffe waren mit ein Grund, weshalb das LuftSiG geschaffen wurde. Kernproblem dieses Gesetzes war, dass als ultima ratio auch der Abschuss eines LuftFz’s erlaubt war, selbst wenn dabei Unschuldige (Bordpersonal und Passagiere) zu Tode gekommen wären. Drastisch formuliert, konnten die Unbeteiligten an Bord durch einen Abschuss getötet werden, um die Menschen am Anschlagsziel zu retten. Diese Abwägung von „Leben gegen Leben“ war das Hauptmotiv des BVerfG’s,warum es die Abschussermächtigung für nichtig erklärte. Das Wort „renegade“ stammt aus dem Englischen und bedeutet Abtrünniger oder Überläufer. Im englischen Sprachraum war es bis zum 11. September 2001 eine Bezeichnung für konventionelle Flugzeugentführungen. Diese Diplomarbeit soll aufzeigen, ob -und falls ja -welche Alternativen es gibt, die einen Abschuss zulassen würden, um gegen Terror aus der Luft eine zulässige und effektive Eingriffsmöglichkeit zu haben. Zum notwendigen Verständnis soll zuvor ein Überblick zum LuftSiG, zur Entscheidung des BVerfG’s und zu präventiven Maßnahmen gegeben werden.
08. Juli 2006, 21 Uhr. Im Stuttgarter Gottlieb-Daimler-Stadion wird das Spiel um den dritten Platz der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland angepfiffen. Im Stadion sind weit über 50.000 Menschen. Zur selben Zeit wird in Berlin,kurz nach dem Start, eine vollbesetzte B-767 entführt. Der geänderte Flugkurs macht die zuständigen Stellen auf die Maschine aufmerksam. Es wird klar, dass die Entführer beabsichtigen, das Flugzeug mitten im Gottlieb-Daimler-Stadion zum Absturz zu bringen. Dieses Schreckensszenario erinnert an die Anschläge des 11. Septembers 2001 in den U.S.A. Diese Renegade-Angriffe waren mit ein Grund, weshalb das LuftSiG geschaffen wurde. Kernproblem dieses Gesetzes war, dass als ultima ratio auch der Abschuss eines LuftFz’s erlaubt war, selbst wenn dabei Unschuldige (Bordpersonal und Passagiere) zu Tode gekommen wären. Drastisch formuliert, konnten die Unbeteiligten an Bord durch einen Abschuss getötet werden, um die Menschen am Anschlagsziel zu retten. Diese Abwägung von „Leben gegen Leben“ war das Hauptmotiv des BVerfG’s,warum es die Abschussermächtigung für nichtig erklärte. Das Wort „renegade“ stammt aus dem Englischen und bedeutet Abtrünniger oder Überläufer. Im englischen Sprachraum war es bis zum 11. September 2001 eine Bezeichnung für konventionelle Flugzeugentführungen. Diese Diplomarbeit soll aufzeigen, ob -und falls ja -welche Alternativen es gibt, die einen Abschuss zulassen würden, um gegen Terror aus der Luft eine zulässige und effektive Eingriffsmöglichkeit zu haben. Zum notwendigen Verständnis soll zuvor ein Überblick zum LuftSiG, zur Entscheidung des BVerfG’s und zu präventiven Maßnahmen gegeben werden.
Darstellung der Aufgaben und der Begriffs "Musikschule". Musikschulen in BW und der BRD. Kundenzufriedenheit - Begriff, Entstehung, Auswirkungen. Die Musikschule Filderstadt. Die empirische Untersuchung der Kundenzufriedenheit an der Musikschule Filderstadt. Auswertung der Befragung. Handlungsempfehlungen und Fazit.
Die Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten- nunmehr gefestigte EuGH- Rechtsprechung?
(2007)
Arbeit mit virtuellen Teams
(2004)
Der Markt der Zeitschriftenpublikationen und damit auch der Aufsatzdatenbanken wächst stetig. Es existieren Fachdatenbanken neben interdisziplinären Bibliographien mit unterschiedlichsten Zugangskonditionen und Verlinkungen. Die Arbeit betrachtet ausgewählte Beispiele aus dem Gebiet der interdisziplinären Aufsatzdatenbanken anhand selbst festgelegter Beschreibungskriterien. Sie beschreibt die vorhandenen Verlinkungen zu den Volltexten und Dikumentlieferdiensten und versucht die Datenbanken anhand ihrer Funktionalität und Benutzerfreundlichkeit zu bewerten. Darüberhinaus wird die Funktionsweise übergreifender Linksysteme am Beispiel der Multisuchsystems E-Connect dargestellt. Die Möglichkeiten, die sich daraus für eine Weiterverarbeitung der Rechercheergebnisse ergeben, werden erläutert.
Telekooperationsdidaktik
(2002)
Im Zuge der beschleunigten technologischen Entwicklung, der zunehmenden internationalen Wirtschaftsverflechtung und der Marktglobalisierung werden zunehmend Telekooperationssysteme eingeführt. Ziel ist eine effiziente, konstruktive und zielgerichtete kooperative Zusammenarbeit im Team über Raum und Zeit hinweg.
Birgit Schenk liefert einen umfassenden, kompetenten und verständlichen didaktischen Rahmen für die Konzeption und Durchführung von Trainings im Rahmen der erfolgreichen Einführung von Telekooperationssystemen. Die Autorin präsentiert theoretische Bausteine, beschreibt die systematische Planung und Durchführung anhand eines konkreten Beispiels und gibt zahlreiche praktische Hinweise. Grundlagen sind Erkenntnisse aus der Erwachsenenbildung, zum Umgang mit neuen Technologien und zur Kooperation in Gruppen.
Moderation
(2001)
Die Dissertation versucht, die Normen des Bildnisrechts von 1907 im Sinne des Jahres 2000 zu betrachten und einen alternativen Rechtsansatz aufzuzeigen, indem für einzelne Fallgruppen von Prominenten der Rahmen abgesteckt wird, in dem sie sich eine Abbildung auch ohne ihre Einwilligung gefallen lassen müssen. Im Grundsatz soll dieser Rahmen auf das beschränkt sein, was die jeweilige Person tatsächlich bekannt und prominent macht. Dabei darf nach dem Autor nicht von der Person auf die Bedeutung des Bildes geschlossen werden. Vielmehr soll der Informationsgehalt des Bildes über die Zeitgeschichtlichkeit entscheiden. Das dem Bildnisrecht als Persönlichkeitsrecht entgegenstehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit soll sich nur auf den Bereich beziehen können, für den der Prominente aus der Masse der Menschen hervortritt. Nur für diesen Bereich seiner Person überwiegt das Öffentlichkeitsinteresse sein Selbstbestimmungsrecht. In allen anderen Bereichen greift nach Ansicht des Autors das Bildnisrecht zum Schutz auch des Prominenten durch.